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Satzung des „Gedenktag 2. April in Wewelsburg – Verein wider das Vergessen und für Demokratie e.V.“

A         Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsstelle
Der Verein führt den Namen „Gedenktag 2. April in Wewelsburg – Verein wider das Vergessen und für Demokratie“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz “e.V.“. Er hat seinen Sitz in Büren. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1)          Zweck des Vereins ist die Erinnerung an die Opfer der nationalsozialistischen Gewalttaten in Wewelsburg sowie die Förderung der politischen und sozialen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zur Stärkung des demokratischen Verhaltens. Seine besondere Aufgabe sieht der Verein in der Gestaltung des jährlichen Gedenktags am Mahnmal auf dem Appellplatz des ehemaligen Konzentrationslagers Niederhagen.

(2)          Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

B    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)          Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich verpflichten, die in § 2 Ziff. 1 genannten Ziele des Vereins zu unterstützen und darüber hinaus durch persönliches Engagement und Spenden zu fördern.

(2)          Die Aufgabe als Mitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)          Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.

(2)          Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Des Weiteren kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn es nach dreimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.

(3)          Der Beschluss ist den Betroffenen mitzuteilen und schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang  Einspruch beim Vorsitzenden einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen endgültig.

(4)          Eine den Ausschluss bestätigende Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

C     Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5  Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Die sonstigen Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins gefährdet werden könnte.

D    Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 7  Vereinsorgane
sind
–     die Mitgliederversammlung
–     der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
Das sind:
–        der/ die 1. Vorsitzende
–        der/die stellvertretende Vorsitzende
–        der/die Kassierer/in
–        zwei Beisitzer/innen

Der Vorstand kann eine Vertreter/ einen Vertreter des Kreismuseums als beratenden Mitglied berufen.

(2)   Die regelmäßige Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

§ 9 Vertretung des Vereins/Aufgaben des Vorstandes

Zur Vertretung des Vereins ist die/der Vorsitzende allein vertretungsberechtigt. Die/der stellv. Vorsitzende ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushalts- und Stellenplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und einer Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/ der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragen und begründen.

§ 11 Die Aufgabe der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.      Beschlussfassung über die Tagesordnung.
2.      Wahl und Abwahl des/ der Vorsitzenden.
3.      Wahl und Abwahl des stellvertretenden Vorsitzenden.
4.      Wahl und Abwahl der Kassiererin/ des Kassierers und der Beisitzer/innen.
5.      Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
6.      Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung).
7.      Entlastung des Vorstandes.
8.      Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses bzw. über die Deckung des Fehlbetrages.
9.      Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushalts- und Stellenplan
10.    Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen.
11.    Beschlussfassung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des Eigentums oder sonstiger Rechte an Grundstücken.
12.    Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
13.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

§ 12 Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegen die Enthaltungen die JA-Stimmen, muss auf Antrag die Diskussion über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen, gültig stimmenden Mitglieder erforderlich, und zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der gültig stimmenden Mitglieder. Ergibt die Ausrechnung der qualifizierten Mehrheit keine ganze Zahl, so ist aufzurunden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Führ auch die Stichwahl zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und an die Mitglieder auszuhändigen sind.

§ 13 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge sind mit 2/3 Mehrheit in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 14 Finanzprüfung

Die gewählten Kassenprüfer/innen legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht vor.

E      Sonstige Bestimmungen

§ 15 Die Satzungsänderung

Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit der § 12 genannten Mehrheit geändert werden, wenn die Einladung den Änderungsvorschlag enthält. Änderungen der §§ 1 und 2 der Satzung bedürfen der Anwesenheit von 75% der Mitglieder des Vereins.

§ 16 Vereinsauflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 12 genannten Mehrheit beschlossen werden.

Für die Liquidation gelten die Bestimmungen der §§ 47ff BGB.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen dem Förderverein Kreismuseum Wewelsburg e.V. zu. Dieser ist verpflichtet, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nach Möglichkeit im Sinne der bisherigen Vereinszwecke zu verwenden. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung wurde am 02.04.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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Die Satzung kann über nachstehenden Link heruntergeladen  werden: Satzung des Vereins vom 2.4.16

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